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Satzung „Sebnitzer Radfahrerverein 1897 e.V.“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Sebnitzer Radfahrerverein 1897 e.V.“ (2) Er soll in das Vereinsregister Neustadt eingetragen werden und hat seinen Sitz in Sebnitz
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Radsports.
Der Verein erfüllt seine Aufgaben bei der Durchführung von Radsportveranstaltungen verschiedensten Charakters und in der Förderung und Entwicklung des Radsports für alle.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. (3) Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, wenn diese Radsport ausüben oder diesen unterstützen will. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitgliedes. - durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. - Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. - durch Ausschluß aus dem Verein. - Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vorstandes verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich mit Einschreiben bekanntgemacht. - Personen, die sich um den Radsport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. - Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.
§ 6 Organe
Die Organe des Vorstandes sind - Der Vorstand - Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und durch die Stellvertreter vertreten. Sie haben Einzelvertretungsrecht.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes währen der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand ist allein beschlussfähig über Ausgaben bis 2000,00 DM.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens 1 x im Jahr in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres.
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder, jedoch mindestens 8.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar des Jahres im voraus fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sebnitz, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Radsports zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 18.3.1995 errichtet.
Unterzeichnende: Wolfgang Egert, André Thunig, Eberhard Häntzschel, Jens Röntsch, Bruno Deim, Steffen Raum, Ullrich Redenyi
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